Erbvertrag
Geht es um die Vorsorge für den eigenen Erbfall, denken die meisten Menschen an ein Testament, da es sich hierbei um den Klassiker im Bereich der Verfügungen von Todes wegen handelt. Im deutschen Erbrecht sind allerdings auch Alternativen definiert, so dass eine adäquate Nachlassvorsorge nicht zwingend aus einem Testament bestehen muss. Von Gesetzes wegen wird auch der Erbvertrag als letztwillige Verfügung akzeptiert und kann somit den Nachlass des Erblassers regeln. In Anbetracht der unterschiedlichen Möglichkeiten sollten sich künftige Erblasser frühzeitig mit dem Erbrecht und all seinen Optionen auseinandersetzen, um das Optimum herausholen zu können. Hierzu gehört es auch, einen Erbvertrag in Erwägung zu ziehen und in Erfahrung zu bringen, inwiefern dieser für den eigenen Erbfall von Vorteil sein könnte.
Inhaltsverzeichnis
Der Erbvertrag im deutschen Erbrecht
Wer sich in Sachen Erbvertrag erst einmal unverbindlich informieren möchte, sollte einen Blick auf § 1941 BGB werfen, denn hier geht der deutsche Gesetzgeber auf den Erbvertrag ein. Weiterhin wird dieses Thema in §§ 2274 bis 2302 BGB ausführlich behandelt. Aus § 1941 BGB geht zunächst hervor, dass eine Erbeinsetzung ebenso wie die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen auch durch die Errichtung eines Erbvertrags vorgenommen werden kann.
Die Details zur Errichtung eines Erbvertrags werden in §§ 2274 ff. BGB geregelt. So ist hier unter anderem zu lesen, dass ein Erbvertrag einen persönlichen Abschluss voraussetzt und nur notariell errichtet werden kann. Die Wirkung des Vertrags sowie die Möglichkeiten der Aufhebung werden in diesem Teil des deutschen Erbrechts ebenfalls behandelt. Wer Interesse an einem Erbvertrag hat, sollte sich aber auf jeden Fall eingehend beraten lassen und beispielsweise beim Notar eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Weiterhin ist es ratsam, sich mit den Unterschieden zwischen einem Testament und einem Erbvertrag vertraut zu machen, um feststellen zu können, welche letztwillige Verfügung die richtige Wahl ist.
Testament und Erbvertrag in der Gegenüberstellung
Zunächst gilt es, zwischen einem klassischen Testament und einem Erbvertrag zu differenzieren. Obwohl es sich in beiden Fällen um Verfügungen von Todes wegen handelt, existieren erhebliche Unterschiede. Ein Testament ist stets eine einseitige Willenserklärung des Erblassers, während ein Erbvertrag eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem künftigen Erblasser und weiteren Personen zugrundelegt. Im Zuge dessen geht der Erblasser dem Vertragspartner gegenüber eine Bindung ein. Im Rahmen eines Erbvertrags verpflichtet man sich dem als Vertragspartner benannten Erben zwar nicht schuldrechtlich, gewährt diesem allerdings eine gesicherte Position. Während ein Testament zu Lebzeiten des Erblassers keinerlei Konsequenzen oder Wirkungen hat, wird der Vertragspartner bei einem Erbvertrag in die Position einer Anwartschaft versetzt. Im Zuge dessen muss man auch bedenken, dass ein Erbvertrag nur durch alle beteiligten Personen gemeinschaftlich aufgehoben werden kann, indem die Vertragspartner eine entsprechende Vereinbarung treffen und diese in Form eines Vertrages festhalten.