Testament Verfassen




Testament Form

Jeder Mensch sollte lieber früher als später auch einmal an den eigenen Tod denken und im Zuge dessen seinen letzten Willen ergründen. Allein der Gedanke an das eigene Ableben löst bei vielen Menschen Beklemmungen aus, doch nur wer sich diesem Thema stellt, kann adäquat vorsorgen und so selbst zu Lebzeiten bestimmen, was mit seinem Vermögen geschehen soll. Insbesondere die Bestimmung der Erben kann durch ein Testament erfolgen, wodurch man eine gewillkürte und somit von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung definieren kann. § 1937 BGB entsprechend genießen Erblasser in der Bundesrepublik Deutschland Testierfreiheit und können frei über ihr Nachlassvermögen bestimmen. Lediglich der Pflichtteil bildet eine Ausnahme und muss dementsprechend berücksichtigt werden.

Testament schreiben – Die gesetzlichen Formvorschriften beachten

Ob es darum geht, sich selbst abzusichern und zu Lebzeiten zu bestimmen, welche Person in welchem Umfang Erbe werden soll, oder darum, klare Verhältnisse zu schaffen und etwaigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen, die Errichtung eines Testaments macht immer Sinn. Dennoch liegt in den meisten Erbfällen keine Verfügung von Todes wegen vor, da sich der Erblasser vor seinem Tod gescheut hat, ein Testament zu schreiben. Abgesehen von der Konfrontation mit der eigenen Sterblichkeit spielen die gesetzlichen Formvorschriften hierbei eine große Rolle. Juristische Laien sind nicht mit dem Erbrecht vertraut und wissen daher schlichtweg nicht, wie sie eine Verfügung von Todes wegen errichten können.

Grundsätzlich ist es stets ratsam, einen kompetenten Juristen aufzusuchen und sich bei dieser Gelegenheit eingehend beraten zu lassen. Künftige Erblasser können sich so an einen Notar wenden und im Zuge dessen ein öffentliches Testament gemäß § 2232 BGB errichten. Dieses kann per Hand oder mit dem Computer geschrieben sein oder auch vom Notar schriftlich festgehalten werden. Der Testator muss die letztwillige Verfügung lediglich mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen und dem Notar gegenüber deutlich machen, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Der Notar nimmt daraufhin eine Beurkundung der Verfügung von Todes wegen vor und leitet die Verwahrung im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in die Wege.

Das öffentliche Testament ist nicht die einzige zulässige Form für ein ordnungsgemäßes Testament. Weit verbreitet und sehr bekannt ist das eigenhändige Testament, das ohne juristischen Beistand und vom Erblasser allein errichtet werden kann. Der Testator muss seinen letzten Willen lediglich handschriftlich niederschreiben, das Dokument unterschreiben und deutlich machen, dass es sich hierbei um sein Testament handelt. Alle relevanten Vorgaben zur Form eines eigenhändigen Testaments sind in § 2247 BGB zu finden. Erblasser, die ein Testament dieser Form errichten möchten, sich aber Unterstützung durch einen Fachmann wünschen, können durchaus einen Juristen konsultieren.