Testament Verfassen




Testament handschriftlich

In vielen Erbfällen liegt das Testament handschriftlich vor, sofern der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten für seinen Nachlass vorgesorgt und eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat. In einem solchen Fall sprechen Juristen von einem eigenhändigen Testament gemäß § 2247 BGB. Auf den ersten Blick kann möglicherweise der Eindruck entstehen, dass für die Variante der letztwilligen Verfügung keine besonderen Vorgaben existieren, dies ist aber keineswegs der Fall.

Die Formvorschriften für ein handschriftliches Testament

In § 2247 BGB definiert der deutsche Gesetzgeber detailliert, wie ein eigenhändiges Testament zu errichten ist. Von zentraler Bedeutung für die Rechtswirksamkeit eines solchen Testaments ist die Tatsache, dass es vom Erblasser eigenhändig und handschriftlich verfasst wurde. So kann nur ein handschriftliches Testament als eigenhändiges Testament anerkannt werden. Im Gegensatz dazu ist es bei einem öffentlichen Testament durchaus zulässig, dem Notar ein maschinegeschriebenes Schriftstück als letztwillige Verfügung auszuhändigen. Bei einem eigenhändigen Testament ist dies dahingegen absolut unmöglich.

Darüber hinaus dürfen künftige Erblasser nicht vergessen, ihr eigenhändiges Testament zu unterschreiben. Erst die Unterschrift macht das eigenhändige Testament komplett. Weiterhin sollten Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung ebenfalls nicht fehlen. Anhand dieser Angaben ist es nach dem Erbfall gegebenenfalls möglich, festzustellen, ob das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, zu dem der verstorbene Erblasser möglicherweise nicht testierfähig war. Die Unterschrift soll dahingegen vor allem der Identifikation des Verfassers dienen. Die im deutschen Erbrecht festgelegten Formvorschriften für das eigenhändige Testament haben demnach vor allem einen praktischen Nutzen.

Ein handschriftliches Testament mithilfe einer Vorlage verfassen

Hat man sich einmal intensiver mit den Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament befasst und vor allem § 2247 BGB studiert, erscheint es zunächst einfach, ein Testament handschriftlich zu verfassen. Es geht allerdings nicht nur darum, die Formvorschriften einzuhalten, denn auch die Formulierungen spielen eine wichtige Rolle. Wer tatsächlich gänzlich auf die Unterstützung eines erfahrenen Juristen verzichtet, sollte sein Testament mit größter Sorgfalt formulieren und ein Muster oder eine Vorlage verwenden. Auf diese Art und Weise kann man sich zumindest anhand einiger Testament-Beispiele orientieren, obgleich diese natürlich kein Ersatz für individuelle Formulierungen sein können. Künftige Erblasser müssen stets ihren eigenen Fall im Blick haben, um ein passendes Testament mit der richtigen Erbeinsetzung verfassen zu können.