Testament Verfassen




Testament Pflichtteil

Juristische Laien, die ein Testament errichten möchten, sollten sich zugleich auch in Sachen Pflichtteil umfassend informieren und gegebenenfalls eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Die Testierfreiheit nach § 1937 BGB ist eines der Grundprinzipien des deutschen Erbrechts und legt eindeutig fest, dass jeder Erblasser seine Erben selbst und frei bestimmen kann, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Gleichzeitig geht der deutsche Gesetzgeber in §§ 2303 bis 2338 BGB ausführlich auf den sogenannten Pflichtteil ein, der als erbrechtliche Absicherung der engsten Angehörigen gedacht und konzipiert ist.

Pflichtteil trotz Testament

Das deutsche Pflichtteilsrecht sorgt somit dafür, dass die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers in einem Mindestmaß am Nachlass beteiligt werden. Obwohl ein rechtskräftiges Testament die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt, findet das Pflichtteilsrecht Anwendung. Selbst mit einer testamentarischen Enterbung kann man den Pflichtteil nicht so einfach umgehen. Folglich haben pflichtteilsberechtigte Personen trotz Testament mitunter Anspruch auf den Pflichtteil und können diesen im Erbfall geltend machen. Den meisten künftigen Erblassern dürfte dies missfallen, doch der Gesetzgeber will so dafür sorgen, dass die nächsten Angehörigen nicht vollkommen leer ausgehen.

Der pflichtteilsberechtigte Personenkreis im deutschen Erbrecht

Von besonders großem Interesse ist in Sachen Pflichtteil natürlich die Frage, wer einen entsprechenden Anspruch geltend machen kann. § 2303 BGB geht auf den pflichtteilsberechtigten Personenkreis ein und gibt vor, welche Angehörigen überhaupt das Pflichtteilsrecht für sich nutzen können. Gleichzeitig geht aus diesem Paragraphen die Höhe des Pflichtteils hervor. Demnach erhält jeder Pflichtteilsberechtigte, der im Zuge des Nachlassverfahrens seinen Pflichtteil fristgerecht einfordert, 50 Prozent des Wertes, den sein gesetzlicher Erbteil ausgemacht hätte.

Kinder und Geschwister im deutschen Pflichtteilsrecht

Nach § 2303 BGB steht der Pflichtteil den Abkömmlingen des Erblassers zu, so dass die Kinder des Verstorbenen im Falle eines testamentarischen Ausschlusses von der Erbfolge trotzdem am Nachlass beteiligt werden. Der Gesetzgeber hat außerdem definiert, dass dieses Recht ebenfalls für die Eltern sowie den überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner gilt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht ohnehin durch die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen worden wäre. Die Geschwister des Erblassers finden zwar Beachtung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, haben § 2303 BGB zufolge aber keinen Anspruch auf einen Pflichtteil und bleiben diesbezüglich unberücksichtigt.

Das Berliner Testament und der Pflichtteil

Kommt das Pflichtteilsrecht zum Einsatz, war es für gewöhnlich der ausdrückliche Wunsch des Erblassers, dass die betreffende Person nicht am Nachlass beteiligt wird. Der Gesetzgeber macht Testatoren somit gewissermaßen einen Strich durch die Rechnung und schränkt ihre Testierfreiheit ein. Bei einem Berliner Testament verhält sich dies allerdings anders. Indem sich die beiden Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, werden unter anderem die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, was üblicherweise nicht im Sinne der Testatoren ist. Nichtsdestotrotz soll der gesamte Nachlass zunächst an den Längerlebenden gehen, weshalb es Sinn macht, angemessen vorzusorgen und beispielsweise eine Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament zu integrieren.